Sie bewirken jedoch, dass die vorhandenen und zu bewertenden Anrechnungszeiten und sonstige beitragsfreie Zeiten insgesamt eine höhere Bewertung erhalten. Daneben sieht das Altersvermögensgesetz vor, dass auch alle Zeiten einer Schul- bzw. Hochschulausbildung, die irgendwann nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegen, bis zu acht Jahren als Anrechnungszeiten anerkannt werden. Allerdings erhalten auch diese Zeiten – mit Ausnahme der ersten drei Jahre Ausbildungszeit, die bereits nach geltendem Recht anzurechnen sind und die mit dem so genannten begrenzten Gesamtleistungswert bewertet werden – keine eigenständigen Entgeltpunkte. Für Ehepaare, die nach dem 31. Dezember 2001 heiraten oder bei denen am 1. Januar 2002 beide Partner noch unter 40 Jahre alt sind, treten bei den Hinterbliebenenrenten im Vergleich zum geltenden Recht ab 1. Januar 2002 Veränderungen ein. Die so genannte große Witwen- oder Witwerrente wird zukünftig nicht mehr 60 Prozent, sondern nur noch 55 Prozent der Rente des verstorbenen Ehepartners betragen.